Wohnen in einer starken Gemeinschaft

Die neue Hausordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.06.2023 beschlossen!

Hausordnung

Fassung 2023

Das ungestörte Zusammenleben in den Hausgemeinschaften und Wohngebieten erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz sowie die Einhaltung von Ordnung, Sauberkeit und Sicherheitsbestimmungen. Diese Hausordnung soll für alle Mitglieder eine freundliche Erinnerung daran sein, dass sie als Mitglieder zugleich Miteigentümer und dafür verantwortlich sind, dass alle geschaffenen Werte erhalten werden und das Miteinander respektiert wird. Jedes Genossenschaftsmitglied ist berechtigt und gleichzeitig verpflichtet, den wirtschaftlichen Erfolg unserer Genossenschaft zu fördern und damit den Erhalt des genossenschaftlichen Eigentums zu sichern. Deshalb sind die nachstehenden Regelungen der Hausordnung einzuhalten. Die Hausordnung gilt für alle Personen, die eine Wohnung der Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage nutzen bzw. in ihr leben und deren Besucher. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Nutzungsvertrages und bietet die Gewähr für eine gute Nachbarschaft. Mit der Unterschrift unter dem Nutzungsvertrag verpflichten sich unsere Genossenschaftsmitglieder, diese Hausordnung einzuhalten.

1. Schutz vor Lärm
Vermeidbarer Lärm belastet unnötig das Zusammenleben der Wohnungsnutzer. Deshalb gelten folgende Regelungen:
1) Ruhezeiten sind werktags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind ganztägig Ruhezeiten. Diese Zeiten gelten nicht für durch die Genossenschaft beauftragte Firmen und Dienstleister sowie für die Handwerker der Genossenschaft.
2) Fernseh-, Radio- und Wiedergabegeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.
3) Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten im Haus, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Staubsaugen, Möbel aufstellen, Basteln und dergleichen), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr vorzunehmen.
4) Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschinen sollen möglichst nicht zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden
5) Störende Geräusche, namentlich das Zuschlagen von Türen, lärmendes Treppenlaufen, das Schlagen mit Gegenständen an das Treppengeländer und solche Tätigkeiten, die Erschütterungen im Haus hervorrufen oder die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, sind untersagt.
6) Baden und Duschen sollte in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr unterbleiben, soweit auf Grund der Bauart des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird.
7) Kinder sind durch die Aufsichtspflichtigen dazu anzuhalten, in der Wohnung bei ihrem Spiel auf die Hausbewohner Rücksicht zu nehmen.
8) Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich ausnahmsweise über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.
9) Gegenüber Schichtarbeitern und Kranken ist besondere Rücksichtnahme geboten.

2. Sicherheit
1) Die vorhandenen Hauseingangsschlösser verhindern bei ordnungsgemäßem Gebrauch den unbefugten Zutritt Dritter. Ein zusätzliches Abschließen der Hauseingangstür entfällt demzufolge, insbesondere ist zur Gewährleistung des Zuganges von Not- und Rettungsdiensten die Haustür auch während der Nacht nicht abzuschließen.
2) Durch die Wohnungsnutzer ist zu sichern, dass die zusätzlichen Hauszugänge sowie die Keller- und Bodentüren stets verschlossen gehalten werden.
3) Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahr- und Motorräder, Kinderwagen usw. versperrt werden.
4) Das Lagern von feuergefährlichen leichtentzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
5) Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.
6) Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort das Versorgungsunternehmen sowie die Wohnungs-Genossenschaft zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Haupthahn ist zu schließen.
7) Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich die Wohnungs-Genossenschaft oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist, soll der Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazugehörenden Flures sorgen.
8) Keller, Hausflure und Bodenräume dürfen nicht mit offenem Licht begangen werden. Das Rauchen in Gemeinschaftsräumen und in den Treppenhäusern ist untersagt.
9) Das Grillen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet. Die Nutzung eines Elektrogrills ist erlaubt, es sei denn, dass die damit verbundenen Beeinträchtigungen mit Rücksicht auf die Nachbarn dies ausschließen.
10) Zählerkästen sind stets geschlossen zu halten. Diese dürfen Kindern nicht zugänglich sein.
11) Bei längerer Abwesenheit sollte der Mieter grundsätzlich die in der Wohnung befindlichen Absperrventile schließen und gegebenenfalls einen Wohnungsschlüssel bei einem anderen Hausbewohner oder einer Person Ihres Vertrauens hinterlegen, um ein gewaltsames Öffnen der Wohnungstür im Havariefall zu vermeiden. Die Wohnungs-Genossenschaft ist hierüber zu unterrichten.
12) Die übliche Kleintierhaltung (z. B. Zierfische, Katzen, Mäuse, Vögel, Hamster) ist erlaubt.
13) Im Übrigen bedarf es bei der Tierhaltung nach den vertraglichen Regelungen des Nutzungsvertrages der schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft, und zwar bevor die Anschaffung des Haustieres erfolgt. Wird das Halten eines Hundes beabsichtigt, ist diese Hundehaltung bei der Genossenschaft zu beantragen. Im Falle der Erteilung einer Genehmigung zur Hundehaltung verpflichtet sich der Hundebesitzer, die allgemeinen Regelungen zur Hundehaltung strikt einzuhalten. Dazu gehört außerhalb der Wohnung das Führen des Hundes an der Leine, um Gefährdungen und Belästigungen anderer Personen auszuschließen. Verstöße gegen diese Regelungen ziehen regelmäßig den Widerruf der Genehmigung nach sich. Die Genehmigung wird auch widerrufen, wenn der Hausfrieden durch die Hundehaltung erheblich gestört wird.
14) Haustiere sind so zu halten, dass es zu keiner Belästigung der Hausbewohner und zu keiner Verschmutzung der Außenanlagen und im Wohngebäude kommen kann.
15) Verschmutzungen, die durch Haustiere verursacht werden, sind sofort vom Tierhalter zu beseitigen. Die Haustierhaltung zu gewerblichen Zuchtzwecken sowie die Haltung von gefährlichen Tieren (z. B. Kampfhunde, Raubtiere, Gift- und Würgeschlangen) sind generell untersagt.
16) Das Füttern von freilebenden und herumstreunenden Tieren ist in Wohnanlagen der Wohnungs-Genossenschaft nicht erlaubt.

3. Ordnung und Sauberkeit
Wohnungen und andere Mieträume sowie Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume (z.B. Trockenräume, Fahrradkeller, Kellergänge, Dachbodenflächen) sind stets sauber zu halten, zu pflegen und vor Beschädigungen oder Zerstörung zu schützen. Das gilt auch für die Außenanlagen, wozu auch die Stellplätze und Garagen sowie Rollator- und Rollstuhlboxen zählen.

3.1 Mieträume (Wohnung und Keller)
1) Dies bedeutet für die Wohnung eine der Jahreszeit angepasste ausreichende Lüftung und Beheizung, wobei der Austausch der Raumluft durch wiederholte Stoßlüftung zu erfolgen hat.
2) Um Bildung von Schimmelpilz zu vermeiden, sollte täglich mindestens zwei bis drei Mal durch volles Öffnen der Fenster gelüftet werden. Ideal wäre eine Querlüftung (Durchzug). In Badezimmer und Küche sollte zusätzlich eine nutzungsbedingte Lüftung erfolgen.
3) Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden.
4) Heizkörper sind grundsätzlich nicht zu verdecken, so z.B. durch Verkleidungen, lange Vorhänge oder vorgestellte Möbel.
5) Möbel sind empfehlenswert in einem Mindestabstand von 3 – 5 cm zur Innenwand aufzustellen. An Außenwänden ist ein Abstand von 5 – 10 cm erforderlich.
6) Das Trocknen größerer Mengen von Wäsche in der Wohnung ist unzulässig. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
7) Verstopfungen sanitärer Einrichtungen sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Es dürfen keine Küchenabfälle und Hygieneartikel in dieselben entsorgt werden. Verstopfungen, die durch das Einbringen o.g. Abfälle in den Abwasserleitungen entstehen, sind auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
8) Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.
9) Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.
10) Beim Rauchen auf dem Balkon ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Abfälle - dazu gehören auch Zigaretten/Zigarettenreste, Essenreste und Bierdosen, Flaschen-verschlüsse – dürfen nicht aus den Fenstern oder von den Balkonen/Loggien der Wohnungen geworfen werden.
11) Das Einfrieren von Heizungen oder sanitären Einrichtungen ist ebenfalls zu verhindern.

3.2 Gemeinschaftsräume
1) Die Reinigung der Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume wird durch eine beauftragte Firma durchgeführt, es sei denn, dass die Reinigungspflichten von den Wohnungsnutzern noch abwechselnd erledigt werden. Kommt zwischen den Wohnungsnutzern keine Einigung zustande, wird von der Genossenschaft eine Regelung vorgegeben. In diesen Fällen werden sodann von der Genossenschaft beauftragte Firmen eingesetzt und die entstehenden Kosten als Betriebskosten (Gebäudereinigung) umgelegt.
2) Verunreinigungen und Verschmutzungen sind vom Verursacher unverzüglich und außerhalb des regelmäßigen Reinigungsrhythmus zu beseitigen.
3) Das Rauchen in den Gemeinschaftsräumen und Treppenhäusern ist untersagt.
4) Gemeinschaftsräume sind von den Wohnungsnutzern zweckbestimmt zu benutzen, so zum Beispiel die Fahrradkeller zur Unterstellung von Fahrrädern und Kinderwagen. Trockenräume stehen entsprechend der Absprachen der Hausbewohnerinnen und Hausbewohner zur Benutzung zur Verfügung. Nach Benutzung des Trockenraumes ist dieser zu reinigen.
5) Die Ablagerung anderer privater Gegenstände in Gemeinschaftsräumen ist generell untersagt, so z.B. das Aufstellen von Schuhschränken sowie das Abstellen von Schuhen im Treppenhaus.
6) Die Entsorgung unberechtigt gelagerter Gegenstände erfolgt kostenpflichtig nach dem Verursacherprinzip. Ist der Verursacher nicht bekannt, werden die Kosten als angefallene Betriebskosten (Müllabfuhr) in die jährliche Betriebskostenabrechnung aufgenommen.
7) Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.

3.3 Außenanlagen
8) Schnee- und Eisbeseitigung und das Streuen bei Glätte erfolgt durch die Wohnungs-Genossenschaft unter Beachtung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Malchin.
9) Der Müll ist getrennt nach Leichtverpackung (gelbe Tonne), Papier und Pappe (Papiertonne) und Restmüll (Restabfallbehälter) in die bereitgestellten Entleerungs-
behälter einzuwerfen. Kartonagen sind zugsammengelegt oder -gefaltet einzuwerfen. Die Entleerungsbehälter befinden sich in Gemeinschaftsmüllstandplätzen. Die Verunreinigung dieser Standplätze hat zu unterbleiben. Anfallende Reinigungskosten werden entweder als Verursacherkosten geltend gemacht oder als Betriebskosten umgelegt.
10) Für Flaschen und Gläser sind die im Stadtgebiet vorhandenen Wertstoffbehälter zu nutzen.
11) Sperrige Gegenstände, Elektronikschrott und Sondermüll gehören nicht in die Müllgefäße der Wohnanlagen. Die Entsorgung kann als Sperrmüllentsorgung erfolgen. Die Abholung von Sperrmüll und Elektroschrott ist mit der Termin-Karte oder über das online-Formular beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte anzumelden. Der Sperrmüll ist erst unmittelbar vor dem zugesagten Abholdatum an der Straße (nicht in oder an den Gemeinschaftsmüllstandplätzen) zur Abholung bereitzustellen.
12) Jeder Wohnungsnutzer hat die Pflicht, die Entsorgung nach der aktuellen Abfallentsorgungssatzung vorzunehmen.
13) Sollte sich trotz der diesbezüglichen Festlegungen in den Gemeinschaftsmüllstandplätzen oder in den Gemeinschaftsräumen Sperrmüll ansammeln, ist die Genossenschaft nach Aufforderung und Fristsetzung an die Hausbewohner berechtigt, den Sperrmüll selbst auf deren Kosten zu entsorgen. Die Kosten werden sodann als angefallene Betriebskosten (Müllabfuhr) in die jährliche Betriebskostenabrechnung aufgenommen.
14) Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür zugelassenen angemieteten Stellplätzen abgestellt werden. Die Nutzung gekennzeichneter Mieterstellplätze obliegt nur dem jeweiligen Mieter. Gegen Halter von unberechtigt abgestellten Fahrzeugen auf Grundstücken der MWG wird ein Ordnungsgeld von 30 € verhängt.
15) Bei Kenntnisgabe der erforderlichen Daten (Kennzeichen, Datum, Uhrzeit, Foto) wird eine Unterlassungserklärung vom Verursacher erstrebt.
16) Das Befahren von Gehwegen und Grünflächen innerhalb der Wohnanlagen mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist untersagt. Wirtschaftswege sind nur im Notfall und in Schrittgeschwindigkeit zum Be- und Entladen zu befahren.
17) Reparatur- und Pflegearbeiten an Kraftfahrzeugen (z. B. Waschen, Ölwechsel etc.) sind nicht gestattet.
18) Feuerwehrzufahrten und Rettungswege sind zwingend freizuhalten.

4.Gemeinschaftseinrichtungen
Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten.

4.1 Personenaufzüge
1) Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird. Dauerbelastungen führen zu Schäden.
2) In den Personenaufzügen dürfen schwere und sperrige Gegenstände, Möbelstücke und dgl. nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzuges nicht überschritten wird.
3) Die Benutzung des Fahrstuhls zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss der Wohnungs-Genossenschaft mit Angabe des Transportunternehmens angezeigt werden. Die Fahrkorbkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.

4.2 Kabel- und Internetanschluss
1) Die Wohnungen sind mit einer Anschlussdose für schnelles Internet, Telefonie und Kabelfernsehen ausgestattet.
2) Antennen aller Art sowie Parabolspiegel dürfen nicht unter bzw. auf den Dächern, an den Balkongeländern, Fenstern, Hauswänden und sonstigen genossenschaftlichen baulichen Anlagen angebracht werden.

4.3 Kinderspielplätze
1) Kinder sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen. Spiel und Sport in den Anlagen muss auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht nehmen. Lärmende Spiele und Sportarten (z.B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet. Für den Schaden, den die Kinder am Genossenschaftseigentum anrichten, sind die Eltern haftbar.
2) Die Sauberhaltung des Sandkastens nebst Umgebung gehört zu den Obliegenheiten der Eltern, deren Kinder im Sandkasten spielen. Das Spielen fremder Kinder auf dem zum Haus gehörenden Grundstück ist grundsätzlich nur in Gemeinschaft mit Kindern der Hausbewohner gestattet.
3) Die Kinder sind durch ihre Eltern anzuhalten, beim Spielen Rücksicht auf andere zu nehmen, insbesondere sollen die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden.
4) Schäden an den Spielgeräten, die der Genossenschaft gehören, sind unverzüglich bei der Genossenschaft zu melden.
5) Haustiere sind vom Spielplatz fernzuhalten.

5. Bauliche Maßnahmen
1) Jede bauliche Veränderung innerhalb der Wohnung und am Balkon sowie der Loggia ist vor ihrer Ausführung genehmigungspflichtig und bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand.
2) Windschutz und Markisen an Balkons und Loggien sind so anzubringen, dass Außenwände, Fenster und Balkontüren nicht beschädigt werden (nur Klemmmarkisen sind gestattet).
3) Alle eigenmächtigen Gestaltungen an Fenstern, Balkonen und Loggien, die zu einer Veränderung der Fassade führen, sowie äußere andersfarbige malermäßige Anstriche sind nicht gestattet.

Schlussbemerkungen:
Die Genossenschaft ist berechtigt, weitere Hausordnungsbestimmungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Nutzungsvertrages bilden, mit Wirksamkeit für die Nutzungsberechtigten zu erlassen. Verstößt die Mieterin oder der Mieter gegen die Hausordnung, berechtigt dies die Genossenschaft gegebenenfalls zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages.
Eine zeitweilige Nichtausübung des Kündigungsrechtes bedeutet nicht, dass die Genossenschaft auf dieses Recht verzichtet.

Diese Hausordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung der Malchiner Wohnungs-Genossenschaft eG vom 08.06.2023 am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Hausordnung unwirksam.